KSK-Abgabe

Stand 01.11.2019

Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten, müssen unter bestimmten Voraussetzungen Künstlersozialabgabe zahlen. Der Abgabesatz bleibt auch das dritte Jahr in Folge stabil und liegt auch für das Jahr 2020 bei 4,2 Prozent.

Schon seit 1981, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Künstlersozialversicherungsgesetzes sind Auftraggeber künstlerischer oder publizistischer Leistungen Abgabepflichtig. Das wurde aber nicht kontrolliert, so dass sich viele Unternehmer noch recht einfach vor der Abgabe drücken konnten. Seit 2013 ist das anders. Bei jeder Betriebsprüfung werden nun Rechnungen geprüft, ob sie gegebenenfalls abgabepflichtig sind.

Sobald Sie Leistungen in Auftrag geben, die von Personen erbracht werden, die in den Kreis der von der KSK anerkannten „kreativen Berufe“ gehören, sind Beiträge zu zahlen. Dazu gehören z.B. Designer, Grafik-Designer, Grafiker, Illustratoren, Fotografen, Redakteure, Web-Designer, Werbeagenturen, Publizisten, Lektoren, Artdirectors, Texter, PR-Leute, etc.
Dabei spielt es keine Rolle, ob diese selbst in der KSK versichert sind!

Die KSK-Abgaben werden nicht automatisch erfasst oder eingezogen.

Wir weisen den Anteil der KSK-Abgabe auf unseren Rechnungen gesondert aus. Dadurch sehen Sie auf den ersten Blick, ob auf die fakturierte Leistung tatsächlich eine Abgabe fällig ist.

Den Betrag für das Kalenderjahr müssen Sie dann jedes Jahr bis zum 31. März an die KSK melden. Also für das Jahr 2019 bis zum 31. März 2020. Das Formular finden Sie auf der Seite der KSK. Aufgrund dieser Meldung berechnet die KSK, wie viel Künstlersozialabgabe Sie zahlen müssen.

Wenn Sie bei der KSK erfasst sind und Ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommen, dann schätzt die KSK die fällige Künstlersozialabgabe. Die Schätzung können Sie nur berichtigen, indem Sie eine Meldung machen.

Aufzeichnungen über Honorare, die Sie an Künstler und Publizisten bezahlt haben, müssen Sie mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.

Wer überprüft, ob die Abgabe korrekt abgeführt wurde?

Das machen die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung.

Die Prüfungen wurden seit 2015 verschärft. Unternehmen, die schon bei der KSK erfasst sind, und Arbeitgeber mit mehr als 19 Beschäftigten werden mindestens alle vier Jahre geprüft.

Außerdem hat die Künstlersozialkasse ein eigenes Prüfrecht und kann branchenspezifische Schwerpunktprüfungen sowie anlassbezogene Prüfungen durchführen.

Was passiert, wenn man die Künstlersozialabgabe nicht korrekt bezahlt hat?

Dann drohen bei der nächsten Betriebsprüfung Nachzahlungen für die letzten fünf Jahre, Säumniszuschläge und eventuell sogar bis zu 50.000 Euro Bußgeld.

Kann man gegen Nachzahlungsbescheide Widerspruch einlegen?

Ja, aber man muss eine Frist von einem Monat einhalten. Danach ist ein Widerspruch gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung oder der Künstlersozialkasse nur noch in Ausnahmefällen möglich.

Dieser Beitrag erhebt nicht den Anspruch, vollständig zu sein und kann im Zweifel nicht den Rat eines Fachmanns ersetzen – beantwortet aber die durch unsere Kunden am häufigsten gestellten Fragen. Sollten Sie dennoch unsicher sein, können Sie uns gerne direkt ansprechen oder auch bei der KSK nachfragen. Die wichtigsten Informationen finden Sie dort auch als PDF zum Download: Informationsschrift Nr. 1 zur Künstlersozialabgabe

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