AGB – Allgemeine Geschäftsbedingung
Stand 25.05.2018
- Allgemeines
1.1 Medienservice Orth wird vom Inhaber Markus Orth vertreten. Im Nachfolgenden wird Medienservice Orth, Am Giener 17, 55268 Nieder-Olm mit MSO bezeichnet.
1.2 Der MSO nimmt Aufträge ausschließlich zu den AGB in der aktuellsten Form entgegen. Abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an.
1.3 Im Rahmen der aktuellen Datenschutzverordnung akzeptiert der Auftraggeber die Nutzung seiner Daten auf Grundlage des Allgemeiner Datenschutzhinweis des MSO in ihrer aktuellsten Form.
1.4 Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden sofort nach deren Veröffentlichung auf der Medienservice Orth – Webseite wirksam, sofern der Kunde den jeweiligen Änderungen nicht spätestens 14 Tage nach der Veröffentlichung widerspricht.
1.5 Sollte der Auftraggeber der aktuellen AGB widersprechen, hat dier MSO ein Sonderkündigungsrecht.
Wurden bereits Leistungen durch die MSO erbracht, werden diese sofern möglich auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarung berechnet. Ist dies nicht möglich, z.B. Festpreis für die Gesamtleistung, wird die erbrachte Teilleistung auf Grundlage des AGD nach Stundensatz berechnet.
- Urheberschutz und Nutzungsrechte
2.1 Sofern es sich um eine Neugestaltung handelt, ist der MSO erteilte Auftrag ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten der MSO. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des Mediendesigners. Der Auftraggeber ist für Recherchen selbst verantwortlich.
2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z. B. die sogenannte Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen der MSO in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
Von dem MSO hergestellte Dateien, Muster, Skizzen, Entwürfe oder Probedrucke bleiben stets ihr Eigentum. Eine Herausgabe der Originale kann daher nicht verlangt werden.
2.3 Entwürfe, Reinzeichnungen und individuell gestaltete Websites dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des MSO weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.
2.4 Der MSO räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung durch MSO.
2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
Durch die Einräumung von Nutzungsrechten bleibt grundsätzlich die bestehende Eigentumslage (Urheberrecht) am Werk unberührt.
2.6 Die MSO hat das Recht, auf Vervielfältigungsstücken und Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den MSO Schadenersatz zu verlangen.
Der MSO behält sich das Recht vor, ihren Firmentext, ihr Firmenzeichen oder ihre Betriebs-Kennnummer nach Maßgabe von Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.
2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine, bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2.8 Entwürfe, Reinzeichnungen und individuell gestaltete Websites dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden.
Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den MSO auf Schadenersatz. Ohne Nachweis eines Schadens kann der MSO 500 % der vereinbarten, bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen üblichen Vergütungen (neueste Fassung) sowie der MFM Bildhonorare, neben dieser als Schadenersatz verlangen (siehe: OLG Ffm Az. 11U 49/96 (I/1), OLG Celle Az. 13U 81/96 und 13U 139/96).
2.9 In Dienstleistung hergestellte Digitaldrucke, Fotokopien von gelieferten Daten oder Drucke von gelieferten Lithos unterliegen nicht dem Urheberrecht. Der MSO besitzt als Dienstleister das uneingeschränkte Recht diese Werke zu reproduzieren.
Muster, Skizzen, Entwürfe und Probedrucke werden berechnet, auch wenn es nicht zu einem Auftrag kommt. Dasselbe gilt für vom Auftraggeber verlangte Untersuchungen und / oder Gutachten.
- Korrektur, Produktionsüberwachung, Produktion, Datenschutz
3.1 Fertigungsmuster, Korrekturabzüge, Probeausdrucke, Andrucke, usw. sind vom Auftraggeber extra in Auftrag zu geben, zu prüfen und für MSO verarbeitungsreif erklärt auf einem gesonderten Formular gegengezeichnet zurückzugeben. MSO haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen sowie Freigaben bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
3.2 Produktionen außer Haus überwacht MSO nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist MSO ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
3.3 Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigem Andruck auf Digitaldruckern und dem Auflagendruck oder von Auflage zu Auflage.
3.4 Medienservcie Orthverfügt über keine eigene Produktion. Wir vergeben Produktions- und Versandaufträge an, vom Auftraggeber genannte Unternehmen, oder an von uns ausgewählte Partnerfirmen. Gemäß der EU DSGVO akzeptiert der Auftraggeber bei Auftragserteilung die Weitergabe seiner Lieferanschrift, auf Grundlage unseres Datenschutzhinweises, damit die bestellten Waren produziert und ausgeliefert werden können.
- Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1 Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie Zusatzleistungen (Recherchen, Datenkonvertierungen, Produktionsüberwachung, Datenübertragungen, etc.) und andere angebotene Dienstleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
4.2 Im Zusammenhang mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z. B. für Material, Modelle, Zwischenproduktion, etc.) sind zu erstatten.
4.3 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z. B. Fotoaufnahmen, Modelle o. ä.) und der Erwerb der damit verbundenen Nutzungsrechte oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Produktion (z. B. Druckausführung, Programmierungen, usw.) nimmt MSO nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
Entstehende Kosten für eventuell anfallende Künstlersozialabgabe werden gesondert ausgewiesen, berechnet und abgeführt.
4.4 Soweit MSO auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber MSO von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
4.5 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Auftrages erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen erstattet.
- Beanstandungen
5.1 Beanstandungen sind binnen 7 Tagen nach Erhalt der Leistung / Ware schriftlich vorzubringen. Mängel eines Teiles der Leistung / Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Leistung / Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. MSO hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Lieferzeit / Lieferverzug
6.1 Alle Angaben über Lieferfristen werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Verbindlichkeit gemacht. Für die Dauer der Prüfung der Muster, Andrucke, etc. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber, bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, so beginnt die neue Lieferzeit erst mit dem Eingang der Bestätigung der Änderungen bei MSO.
6.2 Bei Lieferverzug von MSO kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen. Ersatz für entgangenen Gewinn kann er in keinem Fall verlangen.
6.3 Im Allgemeinen wird bei Drucksachen die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mengenabweichungen bis zu ± 10 % anzuerkennen. Dieser Prozentsatz kann sich um die in den Lieferbedingungen der Zulieferer angegebenen Prozentsätze verringern oder erhöhen.
6.4 Lieferungen gehen ab Produktionsstätte, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand oder die persönliche Anlieferung wird berechnet und erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers.
6.5 Von vervielfältigten Werken sind der MSO mindestens 5 Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die es auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.
- Mitwirkung des Auftraggebers
7.1 Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass durch die Verwendung der von ihm übergebenen oder nach seinen Angaben hergestellten Muster, Druckvorlagen, Daten, etc. nicht gegen Namens-, Marken- und Urheberrecht oder geltendes Recht verstoßen wird.
7.2 Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm gemachten Angaben richtig und vollständig sind und hat der MSO vertragsrelevante Änderungen seiner Angaben unverzüglich (binnen 7 Werktagen) wie zum Beispiel Anschrift-, Firmennamenänderung, etc. mitzuteilen.
7.3 Zur Durchführung von Aufträgen von Printmedien stellt der Auftraggeber seine oder in seinem Auftrag her- gestellte Dateien, Druckvorlagen, Druck- und Prägeformen, Stanzwerkzeuge sowie andere Hilfseinrichtungen, sofern notwendig, der MSO treuhänderisch zur Verfügung.
7.4 Für Uploads von Internet-Seiten sowie deren Wartung übergibt der Auftraggeber die notwendigen Zugangsdaten und Passwörter seines Internet-Providers an MSO weiter.
8. KA
- Vergütungen
9.1 Wir kalkulieren unsere Preise auftragsbezogen und / oder nach Stundensätzen. Für die Berechnung von Nutzungsrechten werden die Faktoren nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) eingesetzt.
9.2 Bei komplett von uns Gefertigtem sind unsere Preise freibleibend, werden nach Tagespreisen laufend angepasst, richten sich nach dem tatsächlich geleisteten Arbeitsaufwand sowie aktuellen Materialkosten. Nach Vertragsabschluss bekannt gegebene Preiserhöhungen unserer Lieferanten bedürfen keiner Mitteilung, begründen auch kein Sonderkündigungsrecht und werden an den Kunden weiter berechnet.
- Zahlungsbedingungen
10.1 Entwurf-, Schriftsatz- und Bildbearbeitungsarbeiten werden nach Art und Umfang der Aufgabenstellung berechnet. Sie werden fällig, wenn der Auftraggeber seine Option auf die Nutzung der Entwurfsarbeiten ausübt und sind nicht abhängig vom faktischen Vollzug der Nutzung.
10.2 Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat sofort ohne Abzug in EURO, zu erfolgen. Beträge bis 100,00 € sind bei Lieferung oder Abholung ohne Abzug bar zahlbar. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Von der MSO im Kundenauftrag gegebene Fremdleistungen unterliegen generell der Vorauszahlung (siehe Punkte 5.2 bis 5.4).
10.3 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen Vereinbarung. Unberechtigt gezogene Skontobeträge werden in einer separaten Rechnung, zuzüglich 10,00 € Bearbeitungsgebühr, nachbelastet.
10.4 Von der MSO ausgeführte Kreativ- und Dienstleistungen sind nicht skontoabzugsfähig.
10.5 Werden Leistungen / Produkte in Teilen geliefert, so ist die entsprechende Teilzahlung jeweils bei Auslieferung / Upload des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die MSO Abschlagszahlungen, entsprechend des erbrachten Arbeitsaufwands, verlangen.
10.6 Alle Preisangaben für Layout, Schriftsatz, Bildbearbeitung, Web-Design, Zusatzleistungen und Waren sind Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
10.7 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber der MSO Ansprüche mit Gegenansprüchen aufzurechnen. Ferner steht ihm kein Zurückbehaltungsrecht zu.
10.8 Bei Zahlungsverzug ist MSO berechtigt Zinsen wie folgt zu berechnen, Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte (8 %-Punkte bei Verzugsbeginn vor dem 29.07.2014) über Basiszinssatz (ab 1. Januar 2018: 8,12 %) Sonderfall: Dauerschuldverhältnis entstanden vor 29.07.2014 mit Gegenleistung nach 30.06.2016 (Verzugszinssatz 8 bzw. 9 %-Punkte über Basiszinssatz für Zeiträume vor bzw. ab 29.07.2014) den jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu verlangen. Im Falle einer Mahnung berechnet SACE4page eine Verzugspauschale gemäß BGB § 288 (5) in Höhe von 40,00 €. Nach Überschreitung des angemahnten Zahlungstermins übergibt MSOe die Weiterbearbeitung, aus organisatorischen Gründen, seinen Anwälten zur Einleitung einer Zahlungsklage. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag der Wertstellung als Zahlungseingang.
- Eigentumsvorbehalt
11.1 Ausgelieferte Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises Eigentum der MSO.
11.2 Sollten Rechnungen für die Einstellung von Internetseiten oder laufende Web-Wartungsverträge nicht binnen eines Zeitraumes von 2 Wochen beglichen sein, so ist MSO berechtigt, nach vorheriger Mahnung per eMail, die Daten der Internet-Präsenz zu blockieren und auf der Site eine Fehlermeldung zu platzieren. Erst nach vollständigem Eingang der Zahlung werden die Seiten wieder ins Netz gestellt.
- Haftungsbeschränkungen
12.1 Eine Haftung für die Wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird von der MSO nicht übernommen; gleiches gilt auch für deren Schutzfähigkeit.
12.2 Der Auftraggeber übernimmt mit der schriftlichen Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Text, Bild, Farben und Rechten.
12.3 Soweit die MSO auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in Auftrag gibt, haftet sie nicht für die erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
12.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert der Auftraggeber die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die MSO stellt er sie von der Haftung frei.
12.5 MSO übernimmt keine Haftung für Druckergebnisse jeglicher Art, wenn Dateien vom Auftraggeber angeliefert wurden.
12.6 Das Internet ist ein offenes und damit anfälliges System. Ersatzansprüche für mittelbare Schäden durch das Ausfallen eines Providers, durch Sabotage oder Programmfehler können nicht geltend gemacht werden. Aufgrund vielfältiger Faktoren, die nicht im Einflussbereich der MSO liegen, kann keine hundert- prozentige Erreichbarkeit des Providers garantiert werden. Für Sicherung von Daten ist der Kunde zuständig. Für entstandene Schäden an auf den Server überspielte Daten übernimmt MSO keine Haftung.
12.7 MSO übernimmt keine Haftung für Darstellungsabweichungen des Web-Designs bei unterschiedlichen Internet-Browsern und Browser-Versionen auf ihr unbekannte Computer-Systeme und Computer- Konfigurationen.
- Schlussbestimmungen
13.1 Jegliche Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen der Schrifterfordernis. Jedwede mündliche Absprachen sind gegenstandslos.
13.2 Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Gerichtsstand: Mainz.
13.3 Für die von der MSO auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.4 Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und / oder des Vertrages und / oder des Datenschutzhinweises unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.